
Cannabis-Blüten oder -Extrakt kann jetzt auf Kassen-Rezept verschrieben werden – Foto: Africa Studio - Fotolia
In dem jetzt in Kraft tretenden Gesetz zur „Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ wurden keine bestimmten Indikationen festgelegt. Cannabisblüten und -extrakte können daher bei Schwerkranken immer dann verordnet werden, wenn eine Standard-Behandlung nicht möglich ist, etwa weil mögliche Nebenwirkungen oder der Gesundheitsszustand des Patienten es nicht zulassen.
Eine Behandlung mit Cannabis kann also auch dann begonnen werden, wenn es theoretisch noch weitere Behandlungsoptionen gibt und der Patient noch nicht „austherapiert“ ist, betonen die Autoren, Prof. Kirsten Müller-Vahl von der Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie an der Medizinischen Hochschule Hannover und Franjo Grotenhermen von der Internationalen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin.
Indikation für Cannabis nicht festgelegt
Bislang mussten Patienten, denen der Arzt eine Cannabis-Therapie empfahl, eine Ausnahmeerlaubnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einholen. Diese Notwendigkeit entfällt nun. Außerdem zahlten diese Patienten den Medizinal-Hanf selbst, nun kommen die Krankenkassen für die Kosten auf.
Eine genaue Indikation für Cannabis gibt es nach wie vor nicht. In den vergangenen Jahren wurde die Pflanze bei Patienten mit mehr als 50 verschiedenen Erkrankungen oder Symptomen eingesetzt. Als etablierte Indikationen gelten chronische und neuropathische Schmerzen, Spastiken bei Multipler Sklerose (MS) sowie Appetitlosigkeit, Übelkeit und Erbrechen im Rahmen einer Krebs-Behandlung.
Cannabis auf Rezept: So funtioniert die Verordnung
Hinweise für positive Wirkungen reichen von neurologischen (Spastik und Schmerzen unterschiedlicher Ursachen, hyperkinetische Bewegungsstörungen wie etwa bei Parkinson), über dermatologische (Neurodermitis, Psoriasis, Akne inversa, Hyperhidrosis), ophthalmologische (Glaukom) und internistische (Arthritis, Colitis ulzerosa, Morbus Crohn) bis hin zu psychiatrischen Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen, posttraumatische Belastungsstörung, ADHS und Schlafstörungen.
Vor Behandlungsbeginn muss die Krankenkasse, die die Kosten tragen soll, die Therapie genehmigen. Laut Gesetz darf dieser Antrag „nur in begründeten Ausnahmefällen“ abgelehnt werden. Eine Verordnung von Cannabis mittels Privatrezept, der Patient zahlt selbst, kann jederzeit erfolgen.
Gesetzliche Krankenkassen bezweifeln Wirksamkeit
Der Arzt muss für jeden Patienten, der mit Cannabis behandelt wird, anonymisiert Daten zu Alter, Geschlecht, Diagnose, anderen Behandlungen sowie den Verordnungsgrund inklusive Dosis, Wirksamkeit, Verträglichkeit und Lebensqualität an die Bundesopiumstelle beim BfArM übermitteln. Die fügt die Daten zu einer Studie zusammen.
Die auf fünf Jahre angelegte Studie müsse zeigen, ob "die Cannabis-Therapie dauerhaft zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehört", teilte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) mit. Der zweifelt an Cannabis-Behandlungen: "Für den dauer- und regelhaften Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung fehlt der Nachweis der Wirksamkeit", heißt es beim GKV-Spitzenverband.
Höchstmenge auf 100 g in 30 Tagen festgelegt
Laut GKV koste eine Therapie mit Cannabis im Monat durchschnittlich 540 Euro, so wird es im neuen Gesetz veranschlagt.Die Verschreibungshöchstmenge für Cannabis beträgt 100.000 mg (100 g) in 30 Tagen. Auf dem Rezept muss neben der Menge auch die Cannabissorte angegeben werden. Denn die einzelnen Sorten weisen einen unterschiedlichen Gehalt an THC auf, das ist der Haupt-Wirkstoff der Cannabispflanze. Dieser kann von einem bis 22 Prozent reichen.
Aktuell können nur aus dem Ausland eingeführte Cannabissorten verordnet werden. Derzeit sind 13 verfügbar, die auf ihren THC-Gehalt standardisiert sind. Auch in Deutschland soll es einen staatlich überwachten Cannabisanbau geben, heimische Blüten werden aber wohl erst in 2 bis 3 Jahren verfügbar sein.
Nebenwirkungen betreffen vor allem Psyche und Herz
Cannabis kann inhaliert oder oral eingenommen werden. Eine Inhalation ist durch Rauchen und Verdampfen möglich, beim Verdampfen werden keine potenziell schädlichen verbrannten Pflanzenmaterialien eingeatmet. Wirkeintritt, -stärke und –dauer sind von Patient zu Patient sehr unterschiedlich. Cannabis-basierte Medikamente, -Blüten und -Extrakte sollten daher vorsichtig aufdosiert werden.
Zu möglichen Nebenwirkungen zählen Euphorie, Angst, Müdigkeit, reduzierte psychomotorische Leistungsfähigkeit sowie Tachykardie, Blutdruckabfall, Schwindel, Synkope.
Abhängigkeit bislang nicht beobachtet
Cannabis sollte bei Bestehen einer schweren Persönlichkeitsstörung, Psychose und schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Schwangeren und stillenden Müttern nicht verordnet werden. Wegen fehlender Daten sollte die Behandlung von Kindern und Jugendlichen vor der Pubertät sehr sorgfältig abgewogen werden. Besonders bei älteren Patienten können stärkere zentralnervöse und kardiovaskuläre Nebenwirkungen auftreten.
Bisher wurde kein Fall einer Cannabisabhängigkeit infolge einer ärztlich überwachten Therapie publiziert. Besonders bei abrupter Beendigung einer Therapie können gering bis mäßig ausgeprägte Entzugssymptome auftreten. Alle anderen bisher in Deutschland bereits verschreibungsfähigen Cannabis-basierten Medikamente können weiterhin unverändert verordnet werden. Dazu zählen das Mundspray Nabiximols, das für die Therapie der Spastik bei Erwachsenen mit MS zugelassen ist. Auch eine Off-Label-Verschreibung ist mit Genehmigung der Kasse möglich.
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