Tipps zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Ein Ratgeber der Bundesärztekammer erklärt den Unterschied und gibt nützliche und rechtlich fundierte Hinweise – Foto: sudok1 - Fotolia
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung – die beiden Begriffe hat fast jeder schon mal gehört. Viele Menschen schieben das Thema Vorsorge jedoch vor sich her, auch weil es viel Unwissenheit und Unsicherheit dazu gibt. Juristen sprechen nicht von Vorsorge, sondern vom „Fall der Einwilligungsunfähigkeit.“ Damit ist gemeint, dass jemand nicht mehr selbst entscheiden kann oder seinen Willen nicht äußern kann. Sei es durch Demenz, einen Schlaganfall, eine andere Krankheit oder einen Unfall.
Vorsorgevollmacht benennt eine Person
In diesen Fällen ist es gut, wenn schon vorher eine oder mehrere Personen benannt werden, die dann im Sinne des Betroffenen entscheiden. In einer Vorsorgevollmacht kann diese Person bestimmt werden. Die Vorsorgevollmacht gilt nicht nur gegenüber den behandelnden Ärzten, sondern auch gegenüber Banken, Versicherungen oder Behörden. Die Patientenverfügung bezieht sich dagegen ausschließlich auf medizinische Maßnahmen. Hier kommt es allerdings sehr auf den Wortlaut an.
Patientenverfügung beschreibt medizinische Maßnahmen oder schließt sie aus
Prof. Dr. jur. Volker Lipp, Mitglied im Ausschuss für ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen sowie gleichfalls in der Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO), weist darauf hin, dass Patientenverfügungen konkrete Maßnahmen für konkrete Situationen beschreiben sollten. Andernfalls seien sie „nur“ ein Hinweis auf den mutmaßlichen Willen. „Je nachdem, wie der Patient formuliert, kann er aber auch seinem Vertreter einen Entscheidungsspielraum einräumen“, ergänzt er.
Beide Maßnahmen ergänzen sich
Den Unterschied der beiden Vorsogeinstrumente erklärt Prof. Dr. iur. Jochen Taupitz, Vorsitzender der ZEKO: „Mit der Patientenverfügung entscheidet der Betroffene für den Fall seiner zukünftigen Einwilligungsunfähigkeit selbst, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchgeführt werden sollen. Zusätzlich kann und sollte mit der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung ein Stellvertreter bestimmt werden, der in der jeweiligen Situation im Sinne des Patienten entscheidet.“ Dabei sei eine Vorsorgevollmacht am besten geeignet, um für den Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit dem Willen Geltung zu verschaffen.“
Ratgeber für Patienten und Ärzte
Vor dem Ausfüllen einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung, sollte man sich Rat einholen. Gerade weil die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht trivial sind. Ratschläge und patientenverständliche Anleitungen gibt der aktualisierte Ratgeber „Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag“.
Herausgeber ist die Bundesärztekammer (BÄK) und ZEKO. Auch Ärzte sollen hier Orientierung finden, denn der Umgang mit nicht einwilligungsfähigen Menschen ist für sie beruflicher Alltag, aber jeder Fall ist anders. Die erneut aktualisierten Hinweise und Empfehlungen berücksichtigen insbesondere die aktuelle Rechtsprechung.
„Niemand muss seinen Willen vorsorglich bekunden“, meint Bundesärztekammer-Präsident Frank Ulrich Montgomery. „In bestimmten Fällen kann es aber sinnvoll sein, wenn Ärzte gegenüber ihren Patienten die Möglichkeiten vorsorglicher Willensbekundungen ansprechen, zum Beispiel wenn in einem absehbaren Zeitraum der Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“ Die überarbeiteten Empfehlungen gäben hier eine Hilfestellung.
Das Dokument gibt es zum kostenlosen Download auf der Internetseite der Bundesärztekammer.
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