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Podologie darf jetzt auch bei Neuropathien verordnet werden

Freitag, 10. Juli 2020 – Autor:
Ärzte dürfen Podologie (medizinische Fußpflege) jetzt auch bei Kassen-Patienten mit Neuropathien oder Querschnittssyndrom verordnen. Bislang hatten nur Patienten mit diabetischem Fuß darauf Anspruch.
Podologie, medizinische Fußpflege, Fußpflege

Auch Patienten mit Neuropathien und Querschnittssyndrom haben jetzt Anspruch auf eine podologische Behandlung – Foto: ©YURII MASLAK - stock.adobe.com

Podologie umfasst die Behandlung von Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühlsstörungen der Füße mit oder ohne Durchblutungsstörungen. Die Therapie kommt in Betracht,wenn ohne die Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße zu erwarten sind, wie sie durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können.

Ärzte durften die medizinische Fußpflege bisher nur bei Schädigungen infolge eines diabetischen Fußsyndroms zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen. Seit Juli haben auch Patienten mit Neuropathien und einem Querschnittssyndrom darauf Anspruch. Das meldet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).

Krankhafte Schädigung am Fuß

Das Fußsyndrom bei Neuropathien ist eine krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie, zum Beispiel aufgrund einer hereditär sensiblen und autonomen Neuropathie, systemischen Autoimmunerkrankungen, Kollagenosen oder toxischer Neuropathie

Eine krankhafte Schädigung am Fuß kann auch als Folge eines Querschnittsyndroms auftreten, zum Beispiel bei Syringomyelie, traumatisch bedingten Schädigungen des Rückenmarks, Spina bifida oder chronischer Myelitis.

Bestimmte klinische Befunde müssen vorliegen

Es gibt bestimmte Voraussetzungen für die Verordnung. Bei den zwei neuen Diagnosegruppen muss einer der folgenden klinischen Befunde vorliegen: Hauttrockenheit (An-/Hypohidrose), Veränderung des Haarwachstums (An-/Hypotrichose), Verfärbungen der Haut oder Ulzerationen (Geschwüre) an den unteren Extremitäten.

Podologie darf nur bei Schädigungen am Fuß verordnet werden, die keinen Hautdefekt aufweisen - dies entspricht Wagner-Stadium 0. Bei eingewachsenen Zehennägeln darf Podologie nur in Stadium 1 verordnet werden, um ein weiteres Fortschreiten der Entzündung zu vermeiden. Dies ist auch dann möglich, wenn an anderer Stelle am selben Fuß ein Hautdefekt oder eine Entzündung entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5 besteht.

Podologie darf  jetzt auch bei Neuropathien verordnet werden

Die Podologie, die jetzt auch bei Neuropathien und einem Querschnittssyndrom verordnet werden darf, umfasst zwei Maßnahmen: Die Abtragung der verdickten Hornhaut dient der Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie Fissuren, Ulzera und Entzündungen durch spezifische Techniken der Schälung und des Schleifens der Haut unter Schonung der Keimschicht.

Die Nagelbearbeitung dient der verletzungsfreien Beseitigung abnormer Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall durch spezifische Techniken wie Schneiden, Schleifen und/oder Fräsen.

Foto: Adobe Stock/Yurii Maslak

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