Gesetz soll Beratung und Kontrolle in der Pflege verbessern

Zum Jahreswechsel gibt es wichtige Änderungen in der Pflegeversicherung. – Foto: Verwendung weltweit
Das PSG III ist im Bundesrat zustimmungspflichtig. Es soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Vor allem im Bereich der Abrechnungskontrolle und der Pflegeberatung sind Neuregelungen vorgesehen.
„Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz bauen wir diese Beratung vor Ort jetzt aus und ermöglichen eine bessere Verzahnung der Pflegeleistungen mit kommunalen Angeboten für ältere Menschen. Außerdem gehen wir entschieden gegen Pflegebetrug vor. Denn die vielen Pflegedienste und Pflegeheime, die sich unermüdlich und mit großem Engagement um pflegebedürftige Menschen kümmern, dürfen nicht von einigen schwarzen Schafen in Misskredit gebracht werden“, so Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag.
Kommunen sollen Pflegeberatung übernehmen
Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) nimmt die Kommunen bei der Pflegeberatung mit ins Boot. Sie sollen künftig wie die Pflegekassen Pflegestützpunkte errichten können. Voraussetzung ist, dass sie sich an den entstehenden Kosten beteiligen. Die Regelung ist auf fünf Jahre befristet.
Zugleich soll für diesen Zeitraum in bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten eine Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen modellhaft erprobt werden. Sie übernehmen dann auch die Beratungsaufgaben der Pflegekassen. Die Modellprojekte werden dem Gesetz zufolge begleitend erforscht und auf ihre Qualität überprüft.
Vorgesehen ist auch, dass Länder und Kommunen leichter auf die Fördermittel der Pflegeversicherung für Angebote zur Unterstützung und Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen im Alltag zugreifen können. Der Topf von 25 Millionen Euro wird nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bislang nicht ausgeschöpft.
Mehr Kontrollen gegen Pflegebetrug
Um Pflegebetrug zu verhindern, setzt das PSG III auf verstärkte Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Er soll künftig auch die Abrechnungen von Pflegediensten kontrollieren, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen. Gibt es Anhaltspunkte für eine Falschabrechnung, ist vorgesehen, dass die Pflegekassen künftig auch unabhängig vom MDK die Abrechnungen prüfen können.
Zugleich fordert das PSG III regionale Pflegeausschüsse unter Beteiligung der Pflegekassen. Ebenfalls gefordert sind verbindliche Qualitätsmaßstäbe für Pflege-Wohngruppen und eine stärkere Beteiligung von Selbsthilfeorganisationen im neuen Pflege-Qualitäts-Ausschuss. Weitere Regelungen des Gesetzes betreffen unter anderem die Bezahlung von Pflegekräften und die Leistungen für pflegebedürftige Behinderte.
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