
Im Flugzeug ist der Mund-Nasen-Schutz obligatorisch
Die ersten Urlaubsflüge von Deutschland aus sind wieder gestartet. Das Robert Koch-Institut gibt Tipps für das Fliegen in Corona-Zeiten: Was passiert, wenn es an Bod einen COVID-19-Verdachtsfall gibt?
Die Empfehlungen beruhen auf dem "COVID-19 Aviation Health Safety Protocol", das die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) veröffentlicht haben - und auf den Erkenntnissen der informellen Arbeitsgruppe (AG), die sich unter Beteiligung des RKI seit Januar 2020 zu COVID-19 und Flugverkehr austauscht.
Wann ist ein Passagier Kontaktperson Kategorie I?
Beim Ein- und Aussteigen sowie im Flugzeug ist durchgehend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Kinder unter 6 Jahren sind davon ausgenommen. Wer eine Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen nicht tragen kann, braucht ein ärztliches Attest. Die Bedeckung kann zum Essen und Trinken während des Fluges kurzzeitig abgenommen werden. Mahlzeiten sollten nicht gleichzeitig mit einem Sitznachbarn eingenommen werden, der nicht aus dem gemeinsamen Haushalt stammt.
Bei einem möglichen Corona-Fall sind in der Regel nur die direkten Sitznachbarn potenzielle Kontaktpersonen der Kategorie I. Die übrigen Passagiere in der gleichen Sitzreihe, den zwei Sitzreihen davor und dahinter werden als potenzielle Kontaktpersonen der Kategorie II eingestuft.
Tipps fürs Fliegen in Corona-Zeiten
Weitere Tipps fürs Fliegen in Corona-Zeiten: Saß der COVID-19-Verdachtsfall am Gang, so zählt der Passagier in derselben Reihe jenseits des Ganges nicht als Kontaktperson der Kategorie I, sondern als Kontaktperson der Kategorie II. Besatzungsmitglieder und weitere Passagiere gelten nur dann als Kontaktperson der Kategorie I, wenn es auf Hinweis des Verdachts-Falles eine Risikosituation gab wie zum Beispiel ein längeres Gespräch.
Falls der Pilot während des Fluges einen COVID-19-Verdachtsfall meldet, findet eine Beurteilung an Bord beziehungsweise in einem geeigneten Raum im Flughafenbereich durch einen Arzt oder eine Gesundheitsbehörde oder durch einen von einer Gesundheitsbehörde beauftragten medizinischen Dienst statt.
Kriterien für COVID-9-Verdacht
Kriterien, die einen Verdacht auf COVID-19 begründen, sind: Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust, Atemnot. Bei begründetem Verdacht sollte eine unmittelbare Testung der Person - idealerweise flughafennah - erfolgen. Dabei sollte die Verdachts-Person wenn möglich in einem abgesonderten Bereich des Flughafens untergebracht werden, bis das Ergebnis vorliegt.
In Ausnahmefällen kann die Verdachts-Person auch vor dem Vorliegen des Testergebnisses an den Zielort reisen, zum Beispiel bei milden Symptomen und Nutzung eines privaten Transportmittels.
Das gilt für die Kontaktpersonen
Das gilt für potenzielle Kontaktpersonen der Kategorie I: Die Weiterreise an den Zielort ist möglich unter folgenden Bedingungen: Ausfüllen einer Aussteigekarte (Passenger Locator Card) und Information der zuständigen Gesundheitsbehörde. Die teilt der Kontaktperson telefonisch mit, ob eine Quarantäne erforderlich ist.
Das gilt für potenzielle Kontaktpersonen der Kategorie II: Diese sollten über COVID-19, eine Kontaktreduktion und das Vorgehen bei eintretender Symptomatik informiert werden.
Mund-Nasen-Bedeckung auch im Flughafen
Im Flughafengebäude sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Kinder unter 6 Jahren sind davon ausgenommen. Wer eine Bedeckung aus medizinischen Gründen nicht tragen kann, braucht ein ärztliches Attest.
Ein generelles Screening vor dem Einsteigen und nach dem Aussteigen aus dem Flugzeug wird abgelehnt. Falls angeordnet, sollte die Passagiere beim Check-in zu möglicher Virus-Exposition und Gesundheitszustand befragt werden.
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