Pflegeheimbewohner müssen bei Umzug nicht doppelt zahlen

Beim Umzug in ein anderes Pflegeheim muss der Pflegebedürftige nicht doppelt Miete zahlen – Foto: ©Kzenon - stock.adobe.com
Wer vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim wechselt, muss nicht doppelt zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 4. Oktober 2018. Dabei ging es um einen an Multipler Sklerose erkrankten Patienten, der auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen ist und Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht.
Der Patient war seit Dezember 2013 in einem Pflegeheim untergebracht. Die Kündigung war hier spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Monatesende möglich. Ende Januar 2015 fand er einen Platz in einem anderen, auf die Pflege von MS-Kranken spezialisierten Heim.
Im neuen Pflegeheim wurde kurzfristig ein Platz frei
Daraufhin kündigte er mit Schreiben vom 28. Januar 2015 den Wohn- und Betreuungsvertrag in seinem alten Heim zum 28. Februar 2015. Da in dem anderen Pflegeheim kurzfristig früher ein Platz frei wurde, zog er bereits am 14. Februar 2015 aus und bezog am darauf folgenden Tag den neuen Pflegeplatz.
Der alte Heimbetreiber stellte ihm - nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse für die erste Februarhälfte 2015 - Heimkosten für den gesamten Monat Februar 2015 in Höhe von 1.493,03 Euro in Rechnung. Der Patient klagte dagegen. Der Fall kam vor Gericht.
Wann die Zahlungspflicht an Pflegeheim-Betreiber endet
Das zuständige Amtsgericht gab der Klage der Patienten recht, der Heimbetreiber müsse das Geld zurückzahlen, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Betreiber ging nun in Berufung und zog vor den Bundesgerichtshof.
Die BGH-Richter in Karlsruhe urteilten erneut im Sinne des Heimbewohners. Die Revision sei unbegründet. Das für die zweite Februarhälfte 2015 vereinnahmte Heimentgelt sei zurückzuzahlen, da die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs am 14. Februar 2014 endete.
Wer vorzeitig das Pflegeheim wechselt muss nicht doppelt zahlen
Wer vorzeitig das Pflegeheim wechselt muss nicht doppelt zahlen, denn das Entgelt für den Heimaufenthalt wird taggenau berechnet. Danach besteht der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage, an denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält, heißt es weiter in der Begründung der Richter. Die Zahlungspflicht endet mit dem Tag, an dem er aus dem Heim entlassen wird, verstirbt - oder auszieht.
Es handele sich dabei um eine gesetzliche Sonderregelung für Heimbewohner, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Sie soll diese, ihre Erben oder ihren Kostenträger vor der doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände schützen.
Nach der üblichen Praxis der Heimträger werden die durch Leerstände verursachten Kosten im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt. (AZ III ZR 292/17)
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