Bundesärztekammer gegen Altersbestimmung von Flüchtlingen

Das Mindestalter von angeblich minderjährigen Flüchtlingen lässt sich medizinisch bestimmen – Foto: ©chombosan - stock.adobe.com
Geht es nach den CSU-Bundestagsabgeordneten soll künftig bei allen minderjährigen Flüchtlingen eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Auch einige CDU-Politiker sprachen sich für diese Maßnahme aus, nachdem im rheinland-pfälzischen Kandel ein angeblich 15-jähriger Afghane ein Mädchen in einem Drogeriemarkt erstochen hat. Heftiger Widerstand kommt von der Bundesärztekammer. In einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung erklärte der Verbandspräsident Frank Ulrich Montgomery, eine solche Untersuchung sei ein Eingriff in das Menschenwohl. "Röntgen ohne medizinische Indikation ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit“, so Montgomery. Nur im Rahmen eines Strafprozesses sei die Maßnahme zulässig. Außerdem seien die Verfahren zur Altersbegutachtung teuer und aufwändig und mit großen Unsicherheiten behaftet, erklärte der Bundesärztekammerpräsident.
Mediziner bestimmen ein Mindestalter - nicht den Geburtstag
Rechtsmediziner wie Andreas Schmeling von der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik erklären dagegen, es gehe nicht darum, das Alter auf den Tag genau festzustellen, sondern um die Bestimmung eines Mindestalters. Dies könne sehr wohl rechtssicher festgestellt werden, wo bei der Grundsatz „in dubio pro minore“ – im Zweifel für den Minderjährigen gelte. „Die Anwendung des Mindestalterkonzepts stellt sicher, dass das forensische Alter der begutachteten Person keinesfalls zu hoch angegeben wird, sondern praktisch immer unter dem tatsächlichen Alter liegt“, sagt Rechtsmediziner Schmeling. Erst wenn das ermittelte Mindestalter oberhalb der juristisch relevanten Altersgrenze liege, sei das Überschreiten dieser Altersgrenze „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen.“
Bei einer medizinischen Altersbegutachtung kommen mehrere Untersuchungsmethoden zum Einsatz In jedem Fall gehören eine körperliche Untersuchung mit Anamneseerhebung sowie Röntgenuntersuchungen der Hand und der Zähne dazu. Zeigt die Röntgenaufnahme eine abgeschlossene Handskelettentwicklung – ein Beleg für Volljährigkeit – empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik eine zusätzliche Röntgenuntersuchung des Schlüsselbeins. Das Schlüsselbein ist derjenige Knochen des menschlichen Skeletts, dessen Wachstumsfuge sich zuletzt schließt. Daher ist die Beurteilung seines Verknöcherungszustandes ausschlaggebend für die Frage der Vollendung des 18. und 21. Lebensjahrs.
Minderjährige genießen einen höheren Schutz
Ob ein Flüchtling 18 Jahre ist oder jünger, macht einen großen Unterschied. Minderjährigen Asylbewerbern stehen mehr Leistungen zu, und sie werden nicht abgeschoben, selbst dann nicht, wenn sie straffällig geworden sind. Bei Straftätern mit zweifelhaften Altersangaben stellt sich die Frage, ob sie nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Hier sind die die Altersgrenzen 14, 18 und 21 Jahre relevant.
In Österreich wird die medizinische Altersbegutachtung viel öfter angewendet als in Deutschland. Bei knapp der Hälfte der untersuchten Flüchtlinge wurde in den vergangenen Jahren die Volljährigkeit festgestellt.
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