BGH-Urteil: Sportlehrer zu Erste Hilfe verpflichtet – Schadenersatzansprüche des Schülers weiter offen
Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag entschieden, dass Sportlehrer in Erster Hilfe trainiert sein müssen. Danach obliegt ihnen die Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen.
Konkret ging es um den Fall eines Schülers aus Wiesbaden, der 2013 im Sportunterricht bewusstlos zusammengebrochen war. Die Sportlehrerin verständigte den Notruf und verbrachte den Schüler in die stabile Seitenlage, während sie auf die Notärzte wartete. Doch weitere Erste-Hilfe-Maßnahmen ergriffen weder sie noch der herbeigerufene Kollege.
Acht Minuten bewusstlos ohne Reanimation
Erst der Rettungsdienst begann mit Wiederbelebungsmaßnahmen des Jungen – offenbar zu spät. Der damals 18-jährige hat schwerste Hirnschäden aufgrund eines Sauerstoffmangels erlitten und ist seitdem schwerbehindert. Im Bericht des erstversorgenden Krankenhauses ist vermerkt: „Beim Eintreffen der Notärzte bereits acht minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation".
Zwar hat der BGH jetzt im Sinne des klagenden Schülers geurteilt – doch ausgefochten ist das Ganze noch nicht. Denn ob der Schüler einen Anspruch auf angemessenen Schadensersatz vom Land Hessen hat, muss in einem weiteren Verfahren geklärt werden. Dabei geht es um die Kernfrage, ob der Schaden aufgrund der unterlassenen Hilfeleistung eingetreten ist.
OLG Hessen sah keinen Zusammenhang zum Hirnschaden
Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hessen, hatte argumentiert, es sei gar nicht belegt, dass die nicht ergriffenen Maßnahmen zu dem Hirnschaden führten. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Schülers erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe oder dass selbst bei Durchführung einer bereits vorher gebotenen Reanimation der Junge heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Der Antrag des Klägers auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten wurde vom OLG abgelehnt.
Keine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers
Dies hat der BGH nun korrigiert und einen Verfahrensfehler der Vorinstanz festgestellt. Es könne gerade nicht ausgeschlossen werden, so die Karlsruher Richter, dass ein Gutachten die aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der nicht ergriffenen Maßnahmen und des eingetreten Schadens klären könne. Damit hat er der BGH zwar den Weg für ein medizinisches Gutachten frei gemacht, jedoch nicht für die Beweislastumkehr.
Bei einer Beweislastumkehr müsste die Sportlehrerin beweisen, dass der Hirnschaden auch eingetreten wäre, wenn sie Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen hätte. Da die Lehrerin aber keine Ärztin sei und Erste-Hilfe-Maßnahmen nur ihre „Nebenpflicht“, könne sich der Kläger nicht auf die Beweislastumkehr aus dem Arzthaftungsrecht berufen.
Verhandlungen über Schadenersatz können mühsam werden
Das bedeutet: Der junge Mann bzw. seine Eltern müssen nachweisen, dass der Hirnschaden auf die unterlassene Reanimation der Lehrerin zurückzuführen ist. Erst wenn ein Gutachten diesen kausalen Zusammenhang bestätigt, werden sie über Schadensersatzansprüche verhandeln können. Das können mühsame Verhandlungen werden. Denn Haftpflichtversicherer streiten oft selbst die Richtigkeit von medizinischen Gutachten ab. Gerade im vorliegenden Fall, wo es um hohe Summen und eine lebenslange Rente gehen dürfte, könnte ein Gutachten das nächste jagen.
Und was sagen Notärzte zu dem Gerichtsurteil?
Der Sportunterricht berge viele Gefahren für Verletzungen und Notfallsituationen, sagt der Sprecher des "Arbeitskreises Notfallmedizin" in der "Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin" (DGAI), Professor Jan-Thorsten Gräsner. Darum rät der Notfallmediziner, dass Sportlehrer mindestens alle zwei Jahre in Herz-Lungen-Wiederbelebung und in Erster-Hilfe geschult werden sollten. Damit seien sie für eventuelle Notfälle und Unfälle im Unterricht gut vorbereitet: "Es kann nicht sein, dass Schüler heutzutage Herzdruckmassage lernen, die Lehrer aber außen vor bleiben", sagt Gräsner. Die Lehrer hätten nicht nur die Pflicht, kompetent zu helfen. Sie hätten gleichzeitig auch eine Vorbildfunktion.
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