Antrag auf Pflegegrad-Einstufung sollte frühzeitig gestellt werden

Der Antrag auf Leistungen aus der Pflegekasse sollte frühzeitig gestellt werden – Foto: ©Chinnapong - stock.adobe.com
Wenn körperliche oder geistige Einschränkungen den Alltag eines Menschen erschweren, sollten die Angehörigen frühzeitig einen Antrag auf Pflegegrad-Einstufung stellen. Tun sie dies nicht, verschenken sie Geld. Denn die Leistungen bei der Pflegekasse werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.
Vor einem Jahr wurde ein neues Begutachtungssystem eingeführt und die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Doch das Verfahren ist immer noch unverständlich und kompliziert, das ergab zumindest eine kürzlich durchgeführte Befragung im Auftrag der Verbraucherzentrale.
Gesetzlich Krankenversicherte automatisch in Pflegekasse
Betroffene wünschen sich danach mehr Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags, eine bessere Hilfe bei der Suche nach den richtigen Ansprechpartnern sowie weitere Beratungsangebote von den Kassen. Die Verbraucherzentrale hat fünf wichtige Hinweise zur Antragstellung zusammengetragen.
Die Person, die Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Gesetzlich krankenversicherte Rentner sind automatisch Mitglied einer Pflegekasse. Privatversicherte wie etwa Beamte, Soldaten, Ärzte oder Richter müssen in eine private Pflegekasse einzahlen. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.
Antrag auf Pflegegrad-Einstufung sollte frühzeitig gestellt werden
Gestellt wird der Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Pflegekasse ist stets bei der gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt, bei der man versichert ist. Diese leitet den Antrag an die Pflegekasse weiter. Privatversicherte müssen sich an ihre private Pflegeversicherung wenden.
Der Antrag auf Pflegegrad-Einstufung sollte am besten per Fax oder Mail gestellt werden. Man kann ihn auch persönlich abgeben und sich das auf einer Kopie quittieren lassen. Das formlose Schreiben muss nur die Formulierung "Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse" und eine Unterschrift enthalten. Falls statt des Betroffenen ein Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag unterschreibt, sollte dem Schreiben eine Kopie der Vollmacht beigelegt werden. Gibt es einen Betreuer, so muss dieser unterschreiben.
Wer soll pflegen: Angehörige, Pflegedienst, Heim?
In den jeweils individuellen Formularen der Pflegekassen werden die gewünschten Leistungen der Pflegebedürftigen erfasst. Hierbei kann man wählen, ob Angehörige, ein Pflegedienst oder ein Pflegeheim die Pflege übernehmen sollen. Die Leistungen der Pflegekasse werden als Pflegesachleistung, Pflegegeld oder pflegerische Leistung im Pflegeheim gezahlt.
Die gesetzliche Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung einen Ansprechpartner zur persönlichen Beratung zu nennen. Privat Versicherte können sich bei Compass, der Pflegeberatung der privaten Pflegeversicherung, informieren. Darüber hinaus muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob und wie stark pflegebedürftig jemand ist.
In akuten Fällen kommt Gutachter in einer Woche
In akuten Fällen ist eine Entscheidung binnen einer Woche fällig. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand im Krankenhaus liegt und die weitere Versorgung ohne Begutachtung unklar ist. Die kürzere Frist gilt auch, wenn Betroffene in einem Hospiz sind oder ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat.
Zur Prüfung des Pflegegrades schickt die Pflegekasse einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse zur betroffenen Person nach Hause. Dieser soll den individuellen Pflegebedarf ermitteln und auch beraten. Aufgrund des Gutachtens erlässt die Pflegekasse den Bescheid über die Höhe des Pflegegrades. Sollte der Betroffene mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sein, kann er innerhalb von einem Monat dem Bescheid nach Zugang widersprechen.
Rat gibt es bei Pflegekasse oder Pflegestützpunkt
Bei der Frage, welche Leistung für die individuelle Situation von Ratsuchenden die richtige ist, helfen Pflegekasse, Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen.
In Nordrhein-Westfalen gibt es als Pflegewegweiser das Kompetenznetzwerk Angehörigenunterstützung und Pflegeberatung (KoNAP), das bei der Verbraucherzentrale angesiedelt ist. Dessen Team vermittelt kostenlos Angebote in der Nähe. Jeder hat Anspruch auf Beratung per E-Mail unter pflege@verbraucherzentrale.nrw.
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