Ukraine-Flüchtlinge von Zuzahlungen für Medikamente befreit

Kriegsflüchtlinge, die Medikamente brauchen, sind von der Zuzahlungspflicht vorerst befreit. – Foto: ABDA/DAV
Geflüchtete aus der Ukraine müssen beim Einlösen von rosa Rezepten während der ersten 18 Monate Aufenthalt in Deutschland keine Zuzahlungen für Arzneimittel in der Apotheke leisten. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) angesichts des anhaltenden Zustroms von flüchtenden Frauen, Männern und Kindern aus der Ukraine aufmerksam. Grundsätzlich sind die Flüchtlinge damit Leistungsempfängern des Asylbewerberleistungsgesetzes gleichgestellt.
Befreiung von Zuzahlungen: Zwei Ausnahmen
Dem Apothekerverband gibt es allerdings zwei Ausnahmen. Demnach müssen Geflüchtete Geld für Arzneimittel ausgeben, wenn sie noch nicht registriert sind; und wenn kein Kostenträger die Versorgung übernimmt. Ist Letzteres der Fall, muss die Verordnung wie ein Privatrezept behandelt werden und die Kosten müssen von den Geflüchteten vollständig selbst übernommen werden. Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland müssen auch Geflüchtete aus der Ukraine wie andere Leistungsempfänger laut Asylbewerberleistungsgesetz Zuzahlungen für Arzneimittel leisten.
Wie hoch sind Zuzahlungen zu Medikamenten?
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt laut DAV 10 Prozent des Preises des verordneten Medikaments, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Die Krankenkassen sparen durch die Zuzahlungen, die von Apotheken eingezogen werden müssen, mehr als zwei Milliarden Euro pro Jahr.
Apotheken müssen Kostenträger ausfindig machen
„Es ist gut, dass in dieser Situation nicht auch noch Zuzahlungen geleistet werden müssen“, sagt DAV-Vorsitzender Thomas Dittrich weiter. Die Apotheken müssten bei der Versorgung aber zahlreiche sozialrechtliche Besonderheiten beachten und bürokratische Hürden überwinden. So sei die Suche nach und die Abrechnung mit dem richtigen Kostenträger mit erheblichem Zeit- und Personalaufwand verbunden. Je nach Land und Kommune sei mal eine Aufnahmeeinrichtung, mal eine Behörde oder eine Krankenkasse zuständig.