Telefonische AU nur noch bis 31. Mai

Wer sich krankschreiben lassen möchte, muss ab 1. Juni dafür wieder in die Praxis gehen – Foto: ©mpix-foto - stock.adobe.com
Die Krankschreibung (AU) per Telefon ist nur noch bis einschließlich 31. Mai möglich. Dann endet die wegen der Corona-Epidemie eingeführte Sonderregelung, nach der Patienten wegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht die Arzt-Praxis aufsuchen mussten.
Bis dahin gilt: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden. Auch Videotelefonie ist möglich.
Kein erhöhtes Ansteckungsrisiko in Arzt-Praxen
Den entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Ab dem 1. Juni 2020 gilt dann wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherter arbeitsunfähig ist, eine körperliche Untersuchung notwendig ist. Dazu erklärte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: "Der Beschluss steht im Einklang mit der aktuellen Einschätzung der Gefährdungslage, die zu Lockerungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens geführt hat."
Die Ausstattung mit Masken und sonstigen Schutzausrüstungen sei mittlerweile weitestgehend gewährleistet. In vielen Praxen werden bereits belastbare Hygienekonzepte praktiziert, die auf andere Praxen übertragbar seien, sodass Patienten die ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen können, ohne sich erhöhten Infektionsrisiken auszusetzen. Dies sei auch wichtig, damit ernsthafte Erkrankungen rechtzeitig erkannt und behandelt werden könnten.
Telefonische AU nur noch bis zum 31. Mai
Die telefonische AU gilt nur noch bis zum 31. Mai. Der G-BA behält sich aber vor, bei einer sich wieder beschleunigenden Infektionsdynamik kurzfristig über eine neue Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu beschließen.
Unabhängig davon gilt weiterhin, dass Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
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