
Rettungsgasse schon bei stockendem Verkehr bilden. Das schreibt die Straßenverkehrsordnung seit 1. Januar 2017 vor
Eine Rettungsgasse kann Leben retten. Doch Rettungsfahrzeuge verlieren oft wertvolle Zeit, weil Autos sie am Durchkommen hindern. Das liegt auch daran, dass Autofahrer unsicher sind, wie sie sich im Ernstfall zu verhalten haben. Damit ist nun seit 1. Januar 2017 Schluss. Im § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung hat der Gesetzgeber nun festgelegt, dass bereits bei stockendem Verkehr und nicht erst bei einem Stau eine Rettungsgasse auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen zu bilden ist. Denn besteht der Stau bereits, ist es oft unmöglich noch eine Rettungsgasse zu bilden. In Österreich ist diese schon seit längerem vorgeschrieben. Künftig müssen Autofahrer also auf der äußersten Spur nach links und alle anderen nach rechts ausweichen, sobald der Verkehr ins Stocken gerät, auch wenn sich (noch) kein Rettungsfahrzeug nähert. Wichtig zu wissen: Die Standspur muss dabei freibleiben.
Notärzte plädieren an die Vernunft
Wer die Rettungsgasse nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen. Ist die Behinderung schwerwiegend, kann sogar eine strafrechtliche Verfolgung drohen.
„Wir plädieren an die Einsicht der Verkehrsteilnehmer, diese Regeln unbedingt zu berücksichtigen, sagt Prof. P. Sefrin von der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte (agbn). Er fügt hinzu: „Bei Unfällen kommt es auf die Zeit bis zum Beginn der Behandlung an und diese steht im direkten Zusammenhang mit dem Überleben und einer Wiederbelebung.“
Rettungsgasse offen lassen
Die Rettungsgasse muss unterdessen so lange offen gehalten werden, bis der Verkehr wieder normal rollt. Selbst wenn ein Polizei- oder Rettungsfahrzeug bereits vorbeigefahren ist, muss die Gasse bestehen bleiben. Denn auch nach einiger Zeit können weitere Rettungsfahrzeuge folgen.
Foto: www.rettungsgasse-rettet-leben.de